Auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ruft für morgen zu einem Warnstreik und einer gemeinsamen Kundgebung aller Streikenden auf. Hier die Mitteilung der GEW mit einigen praktischen Handreichungen für Streikwillige.
Sammelpunkt: 10:00 Uhr am Treffpunkt Petershausen, Georg-Elser-Platz 1, 78467 Konstanz.
Die Gewerkschaften verhandeln seit dem 26. Oktober 2023 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über eine Gehaltserhöhung für die Tarifbeschäftigten im Geltungsbereich des TV-L. Bislang haben die Arbeitgeber kein verhandlungsfähiges Angebot vorgelegt.
Die GEW fordert:
- 10,5 Prozent mehr Gehalt, mindestens 500 Euro!
- Laufzeit 12 Monate!
- Tarifvertrag für studentische Beschäftigte!
Um diesen Forderungen Nachdruck zu verleihen, ruft die GEW ihre Mitglieder im Geltungsbereich des TV-L sowie die studentischen Beschäftigten an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes am 5.12. 2023 an den öffentlichen Schulen im Schulamtsbezirk Konstanz zu einem ganztägigen Warnstreik auf.
Ist streiken überhaupt erlaubt?
Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen.
Ein Streik ist aber nur dann rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird. Ein Streik ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf ist in Deutschland nicht zulässig.
Wer darf streiken?
Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle Arbeitnehmer*innen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind.
Kolleg*innen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten nur Mitglieder von ihrer Gewerkschaft Streikgeld und Rechtsschutz.
Was ist mit denen, die nicht streiken wollen?
Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg. Diejenigen, die nicht streiken, kann der Arbeitgeber auch zu Diensten außerhalb der Einrichtung einsetzen.
Wie komme ich an mein Streikgeld?
Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag im Streikbüro in eine Liste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Drei- fache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags.
Mit welchen Reaktionen des Arbeitgebers muss ich rechnen?
Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben.
Muss ich meinen Arbeitgeber über die Beteiligung am Streik informieren?
Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch z. B. streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben.
Wer entscheidet, ob Einrichtungen geschlossen werden und wie funktioniert ein „Notdienst“?
Die Entscheidung zur Schließung der Einrichtung trifft der jeweilige Träger. Vor allem bei längeren Streiks kann es sinnvoll sein, dass in begrenztem Umfang Einrichtungen für Notfälle geöffnet bleiben. Für die Vereinbarung eines Notdienstplanes mit dem Arbeitgeber sind die Gewerkschaften vor Ort zuständig.
Notdienste dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.
Was passiert während eines Streiks?
Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkrete Ausgestaltung des Streiks ist von den Bedingungen vor Ort abhängig.
Text & Bild: GEW
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