Prof. Dr. Markus Krajewski weist auf Artikel 20a Grundgesetz hin, während er gemeinsam mit Unterstützer:innen der Letzten Generation im Polizeikessel steht.

Verfassungsrechtler:innen unterstützen Letzte Generation

Ein Kommentar

Prof. Dr. Markus Krajewski weist auf Artikel 20a Grundgesetz hin, während er gemeinsam mit Unterstützer:innen der Letzten Generation im Polizeikessel steht.
Prof. Dr. Markus Krajewski weist auf Artikel 20a Grundgesetz hin, während er gemeinsam mit Unterstützer:innen der Letzten Generation im Polizeikessel steht.

Das Grundgesetz verpflichtet die Regierung, ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, um eine Klimakatastrophe zu verhindern. Für diese Überzeugung riskieren die Unterstützer:innen der Letzten Generation seit eineinhalb Jahren Haft, Vorstrafen und Gewahrsam – so wie aktuell in Bayern. Jetzt wurde der Hinweis der Letzten Generation offiziell von 60 Expert:innen für Verfassung und Völkerrecht bestätigt.

Die Professor:innen aus ganz Deutschland haben einen entsprechenden offenen Brief unterzeichnet, der vergangenen Donnerstag auf dem “Verfassungsblog” veröffentlicht wurde. [1] Eine der wichtigsten deutschsprachigen Plattformen für verfassungsrechtliche Fachthemen.

Zu den Unterzeichner:innen zählen unter anderem Prof. Dr. Dr. h.c. mult. SusanneBaer, bis Februar 2023 als Verfassungsrichterin in Karlsruhe berufen, Prof. Dr. Dr. FelixEkardt und Prof. Dr. Remo Klinger beide Beschwerdeführer in dem wegweisenden Klimaurteil 2021 sowie Prof. Dr. Anna Katharina Mangold, Universität Flensburg, Professorin für Europa- und Völkerrecht an der Universität Flensburg.

Prof. Dr. Markus Krajewski, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Nürnberg ist einer der Initiatoren des Briefes. Er war letzte Woche gemeinsam mit Wissenschaftler:innen aus weiteren Fachdisziplinen und Unterstützer:innen an einer Kundgebung am Siegestor in München beteiligt.

Die ‚Letzte Generation‘ hat recht, wenn sie sagt, dass die Bundesregierung durch die Verfassung zu Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet ist. Hierzu müsste sie ein inhaltlich ausreichendes Klimaschutzprogramm mit wirksamen Maßnahmen zur weiteren Reduktion der Treibhausgasemissionen beschließen. Tut sie dies nicht, würde das bedeuten: Die Bundesregierung bricht die Verfassung.”, fasst er die verfassungsrechtliche Lage zusammen.

Im Verlauf dieser Kundgebung entstanden anschließend Sitzblockaden am Siegestor. Die Unterstützer:innen der Letzten Generation sind einfach nicht bereit länger zuzusehen, wie die Bundesregierung ihre nun auch von Verfassungsexpert:innen bestätigte Pflicht zum Klimaschutz verletzt. Dabei hielten sie außer ihren üblichen Bannern gebundene Versionen des Grundgesetzes in der Hand.

[1] https://verfassungsblog.de

Text und Bild: Letzte Generation

Ein Kommentar

  1. Dr. Peter Krause

    // am:

    Soweit ich den offenen Brief verstanden habe, sind die Unterzeichner der Ansicht, dass sich die Bundesregierung nicht hinreichend um den Klimaschutz bemüht. Dieser behauptete Mangel steht nach Ansicht der Unterzeichner im Widerspruch zum durch das Verfassungsgericht geforderten Bemühen um Klimaschutz.
    In diesem Punkt unterstützen die Unterzeichner des offenen Briefes in der Tat verschiedene Behauptungen und Argumentationen der „Letzten Generation“.
    In diesem Offenen Brief findet sich jedoch keine klare Unterstützung für die konkreten „Protestformen“ der genannten Organisation. Die Unterzeichner weisen darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Debatte um die Protestformen die Debatte um den Klimaschutz „überlagert“. Zudem äußern sie die Meinung, dass die Forderung nach eine Verschärfung der „Reaktionen“ auf diese Protestformen „beunruhigend und in vielen Fällen verfassungsrechtlich fragwürdig“ sei. Aus ihrer Sicht schütze das Versammlungsrecht „auch Protestformen, die disruptiv wirken und von der Mehrheit als Störung empfunden werden“. Die Unterzeichner belassen es also bei einer allgemeinen, aus rechtlichen Grundsatzüberlegungen abgeleiteten Positionierung.
    Leider wird nicht näher ausgeführt, wann „disruptiv“ (=auflösend, aufspaltend, störend, zerstörend) wirkende „Protesformen“ nicht mehr durch das Versammlungsrecht geschützt wären. Ist dieser Schutz durch das Versammlungsrecht abhängig von der Intensität der disruptiven Protestform oder vom Gegenstand des Protests? Ab wann darf der Staat disruptive Protestformen unterbinden? Welche Belastungen für die Bürger und das Gemeinwesen müssen hingenommen werden und welche nicht? Dürfen disruptive Protestformen unbegrenzt und „uferlos“ angewendet werden?
    Hierzu äußeren sich die Unterzeichner nicht. Aber dies kann im Rahmen eines offenen Briefes auch sicher nicht verlangt werden.
    Und die Frage, ob sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten hinreichend für den Klimaschutz einsetzt oder nicht, steht ohnehin weiter im Raum und wird von unterschiedlichen Aktueren unterschiedlich beantwortet.

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